Handwerker, Hebammen und Journalisten arbeiten in der Regel als Selbständige, sind jedoch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Andere selbständig Tätige sind in einem berufsständischen Versorgungswerk obligatorisch rentenversichert. Doch was ist mit dem Rest? Die übrigen Selbständigen müssen für das Alter selber vorsorgen. Erfahren Sie im Folgenden, wer überhaupt wo pflichtversichert ist und welche Optionen Ihnen zur Verfügung stehen, wenn Sie selbst für Ihr Alter vorsorgen müssen.
Wer ist als Selbständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert?
Es ist eher unbekannt, dass viele selbständig Tätige automatisch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Dazu zählen folgende Berufsgruppen:
- Pflegeberufe
- Lehrer und Erzieher
- Seelotsen, die im öffentlichen Auftrag tätig sind
- Hebammen und Endbindungspfleger
- Künstler und Publizisten
- Küstenschiffer und Küstenfischer
- Selbständige mit einem Arbeitgeber
- Hausgewerbetreibende
- Handwerker, sofern sie ein zulassungspflichtiges Gewerbe ausführen
Wenn mehrere selbständige Tätigkeiten ausgeübt werden, kann auch in allen Tätigkeiten Versicherungspflicht bestehen. Auch wer neben einer abhängigen Beschäftigung zusätzlich selbständig tätig ist, kann mehrfach pflichtversichert sein. Dadurch werden dann für jede einzelne versicherungspflichtige Tätigkeit die Beiträge fällig, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Es gibt auch bestimmte Personengruppen, die sich dennoch von der Versicherungspflicht befreien lassen können. Existenzgründer, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind könne sich beispielsweise für eine bestimmte Zeit befreien lassen.
Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungswerken
Es gibt auch Berufsgruppen, in denen die Altersvorsorge vom staatlichen Rentenversicherungssystem unabhängig ist. Diese nutzen jedoch private Einrichtungen, die mit dem staatlichen System vergleichbar sind. In den meisten Fällen ist die Mitgliedschaft nicht frei wählbar, sondern verpflichtend. Wann genau das der Fall ist, hängt von der jeweiligen Berufskammer ab. Hierzu gehören:
- Apotheker
- Ärzte
- Rechtsanwälte
- Notare
- Ingenieure
- Steuerberater
- Psychotherapeuten
- Architekten
- Wirtschaftsprüfer
Für Selbständige und abhängig Beschäftigte dieser Berufsgruppen ist die Beitragszahlung an die Versorgungswerke verpflichtend. Die Angestellten sind aber auch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, können sich aber von der Versicherungspflicht befreien lassen. Generell sollten Sie beachten, dass eine Befreiung immer nur für die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit gilt und bei einem Wechsel die Befreiung neu beantragt werden muss.
Wahlmöglichkeit für Selbständige, die nicht pflichtversichert sind
Wenn Sie weder in der gesetzlichen Rentenversicherung noch in einem berufsständischen Versorgungswerk pflichtversichert sind, stehen Ihnen als Selbständiger drei Optionen zur Verfügung.
Gesetzliche Rentenversicherung
Auch wenn Sie nicht pflichtversichert sind, können Sie Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Dafür können Sie entweder die Versicherungspflicht beantragen oder Sie beantragen eine freiwillige Mitgliedschaft. Der Beitrag in der freiwilligen Versicherung kann flexibel zwischen den Mindestbeitrag (2020 = 83,70 Euro) und dem Höchstbeitrag (2020 = 1.283,40 Euro) gewählt werden. Eine freiwillige Mitgliedschaft kann zu jedem Zeitpunkt unterbrochen und beendet werden. Wenn Sie die Versicherungspflicht beantragen, sind Sie weniger flexibel, denn es gelten festgesetzte Beiträge. Außerdem besteht diese Möglichkeit nur in den ersten fünf Jahren Ihrer selbstständigen Tätigkeit. Des Weiteren sollten Sie beachten, dass die Versicherungspflicht erst erlischt, wenn Sie diese selbständige Tätigkeit aufgeben.
Bei beiden Optionen können Sie einen Teil Ihrer Beiträge in der Einkommenssteuererklärung als Sonderausgaben angeben. Dadurch wird diese Art der Altersvorsorge vom Staat unterstützt.
Rürup-Rente
Die Rürup-Rente ist einen nach dem früheren „Wirtschaftsweisen“ Bert Rürup benannte staatlich geförderte private Altersvorsorge. Diese Form wird auch Basisrente genannt und unterscheidet sich in zwei Formen:
Sie wissen schon bei Vertragsabschluss durch garantierte Zinsen, wie hoch Ihre Rente mindestens sein wird. Die Renditechancen sind durch die eingeschränkten Anlagemöglichkeiten jedoch eher gering.
- Fondsgebundene Basisrente:
Die Reditechancen sind höher, da Sie in Fonds anlegen und durch eine Beitrags- und Kapitalgarantie bleibt minimal das eingesetzte Kapital als Rente bestehen.
Diese Basisrente stützt sich auf ein flexibles Einzahlungsmodell, denn entsprechend Ihren finanziellen Möglichkeiten können Sie feste monatliche Beiträge und Einmalzahlungen einzahlen. Hiersein besteht für Selbständige auch der Vorteil zur gesetzlichen Rentenversicherung, da Sie mehr einzahlen können.
Das Förderungsprinzip ist identisch des der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge können Sie von den Steuern absetzen. Selbständig Tätige können einen gewissen Teil der Beiträge in der Ansparphase steuerlich absetzen. Dieser Anteil steigt seit der Einführung 2005 jedes Jahr um 2 Prozent. Der Anteil, der steuerpflichtig in der Auszahlphase ist, erhöht sich jedes Jahr um 2 Prozent, ab dem Jahr 2020 um 1 Prozent. Das Jahr des Rentenbeginns ist hierfür ausschlaggebend.
- Höchstbeitrag für Ledige: 25.046 Euro (2020)
- Höchstbeitrag für verheiratete (gemeinsam veranlagt): 50.092 Euro (2020)
Für das Jahr 2020 können in der Ansparphase 90 Prozent als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Das bedeutet, dass Ledige höchstens 22.541 Euro und verheiratete Paare maximal 45.083 Euro beim Finanzamt geltend machen können. Ab 2025 sollen in der Ansparphase 100 Prozent steuerlich absetzbar sein und ab 2040 sind in der Auszahlphase 100 Prozent der Rente steuerpflichtig.
Aber die Rürup-Rente hat auch Nachteile wie zum Beispiel, dass sich die Policen nicht übertragen, veräußern, vererben oder beleihen lassen. Eine Kündigung ist ebenfalls nicht möglich. Die einzige Option ist das Ruhendstellen der Zahlung.
Private Rentenversicherung
Eine zusätzliche Altersvorsorge kann für Selbständige die private Rentenversicherung sein. Dabei unterscheidet sie sich von der Rürup-Rente und der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierbei gibt es in der Ansparphase keine steuerlichen Vorteile, dafür wird die spätere Rente geringer besteuert. Mit dieser Form der Altersvorsorge können Sie Ihr Leben im Alter optimieren. Vorteile sind beispielsweise, dass Sie finanzielle Schwierigkeiten durch ein Policendarlehen überwinden können oder dass die Möglichkeit besteht, den Vertrag als Sicherheit an eine Bank abzutreten.
Fazit
Derzeit gibt es für Selbständige noch keine Pflicht zur Altersvorsorge. Das Bundesarbeitsministerium plant jedoch genau das und auch wenn dieses Vorhaben auf unbestimmte Zeit verschoben wurde, sollten Sie das Thema auf keinen Fall vernachlässigen. Wenn Sie als selbständig Tätiger etwas für Ihr Alter tun möchten, ist eine risikoarme Grundversorgung sehr empfehlenswert. Das gelingt Ihnen durch eine Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung und/oder in die Rürup-Rente. Sollten Sie noch zusätzlich vorsorgen wollen, können Sie eine private Rentenversicherung in Anspruch nehmen. Grundsätzlich müssen Sie jedoch für sich selbst entscheiden, was genau Sie möchten und brauchen.